Termine

Ausbildung & Termine

Kurse nach dem Muster Weiterbildungs-Curriculum der Bundesärztekammer zur Erlangung der Zusatzbezeichnung spezielle Schmerztherapie und Palliativmedizin.
Praktikas, Seminare, Themenfortbildung

Tätigkeitsschwerpunkt "Ganzheitliche Schmerzbehandlung“ bei der Deutschen Akademie für Ganzheitliche Schmerztherapie e. V .

Ärzte

Ärzteliste nach Postleitzahlen

Auswahl an Ärzten für die Bereiche Schmerzmedizin und Akupunktur (Human- und Zahnmedizin)

Hier finden Sie eine nach Postleitzahlen sortierte Auswahl von Human- und Zahnmedizinern, die sich auf die ganzheitliche Therapie von Schmerzen spezialisiert haben bzw. sich in diesem Gebiet fortgebildet haben.

Mohnblueten

Schmerz loswerden

Sven Gottschling    

Anfang September 2017 hat Prof. Dr. Sven Gottschling mit seinem Buch „LEBEN BIS ZULETZT“ den HomBuch-Preis in der Kategorie "Sachbuch" bekommen. Sein Erstlingswerk wurde gleich zum Bestseller. Nun ist sein zweites Buch erschienen.

 

 

 


Werden Sie Mitglied  

Vorteile Ihrer Mitgliedschaft: Bei unserer Akademie erhalten Sie eine berufsbegleitende Ausbildung und als Mitglied das Diplom zum Tätigkeitsschwerpunkt „Ganzheitliche Schmerzbehandlung“. Neben unserem Curriculum erkennen wir auch großzügig bereits von Ihnen anderweitig absolvierte spezielle Schmerz-Fortbildungsstunden komplett an. Verschaffen Sie sich einen Überblick über unsere Leistungen in unserem Merkblatt zum Tätigkeitsschwerpunkt „Ganzheitliche Schmerzbehandlung“.

Weitere Vorteile:
Sie erhalten die Zeitschrift Schmerzmedizin - Angewandte Schmerztherapie und Palliativmedizin 6mal jährlich.
Außerdem sind die Teilnahmegebühren für Fortbildungen  für Sie reduziert

 

Satzung

Satzung des Vereins Deutsche Akademie für ganzheitliche Schmerztherapie (DAGST)

(Diese Satzung steht auch zum Download zur Verfügung.)

§ 1

§ 1.1

Der Verein Deutsche Akademie für ganzheitliche Schmerztherapie e.V. hat seinen Sitz in Schöngeising. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 1.2

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der ganzheitlichen Schmerztherapie.

§ 1.3

Ziel des Vereins ist es, die Versorgung und Behandlung schmerzkranker Patienten zu verbessern und dazu Ärzte, Zahnärzte, Psychologen und Psychotherapeuten in ganzheitlicher Schmerztherapie auszubilden.
Die Mitglieder der DAGST verstehen die ganzheitliche Schmerztherapie als eine lebendige Wissenschaft, welche auf der Basis neu gewonnener Erkenntnisse aus Forschung und Praxis sich ständig weiterentwickelt.

§ 1.4

Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Erforschung nebenwirkungsarmer Analgesie / Anästhesie.

§ 1.5

Der Verein dient dem Zusammenschluss von Schmerztherapeuten in Deutschland. Er soll den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der ganzheitlichen Schmerztherapie fördern.

§ 1.6

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, sowie durch Vergabe von Forschungsaufträgen. Der Verein setzt Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen für Schmerztherapeuten in Anlehnung an geltende algesiologische Standards fest. Zum Aufgabenbereich des Vereins zählt auch die Veranstaltung von nationalen und internationalen Kongressen und Tagungen. Die DAGST kann im Bedarfsfall mit anderen Vereinen kooperieren.“

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Ausbildungskomitee,
  4. der wissenschaftliche Beirat.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, affiliierte, Ehren- und fördernde Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind Schmerztherapeuten mit spezieller Qualifikation für die ganzheitliche Schmerztherapie (nach Anerkennung durch den Vorstand).
  2. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird von allen Kandidaten erworben, die sich in ihrem Fachgebiet in entsprechender schmerztherapeutischer Ausbildung befinden oder diese abgeschlossen haben. Als außerordentliche Mitglieder können auch sonstige Personen aufgrund Ihrer besonderen Verdienste um die Schmerztherapie aufgenommen werden können .
  3. Angehörige von Heil- und Hilfsberufen können auf Beschluss des Vorstandes Mitglieder werden, sofern sie im Rahmen ihrer Berufsausübung und Ausbildung schmerztherapeutische/ palliativmedizinische Schwerpunkte nachweisen können.
  4. Korrespondierende Mitglieder können Schmerztherapeuten und Wissenschaftler werden, die der Schule der DAGST nahestehen. Die korrespondierende Mitgliedschaft kann auch von Angehörigen des medizinischen Fachpersonals erworben werden, welche weder mit dem aktiven noch mit dem passiven Wahl- und Stimmrecht verbunden ist.
  5. Ausländische qualifizierte Schmerztherapeuten können als affilierte Mitglieder in die DAGST aufgenommen werden. Diese Mitglieder haben nur das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mindestmitgliedschaft ein Jahr.

Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich um die Entwicklung der ganzheitlichen Schmerztherapie besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele materiell.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt: Dieser ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben zu Händen des 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss wenigstens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres erklärt werden und zugehen,
  3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes

    1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    2. wegen unehrenhafter Handlungen,
    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Dabei zählen die Ja-Stimmen bzw. die Nein-Stimmen. Stimmenthaltung bleiben unberücksichtigt.

Eine Stimmabgabe nicht anwesender Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist möglich, wenn in einem Schreiben des verhinderten Vorstandsmitgliedes an den 1. Vorsitzenden der Antrag auf Ausschluss mit klarem ja oder nein befürwortet oder abgelehnt wird.

Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung zu der betreffenden Sitzung anzuführen. Die Einladung zu dieser Sitzung muss mit einer Frist von 4 Wochen per Post – es gilt das Datum des Poststempels – zugestellt werden. Das betroffene Mitglied ist zu der Sitzung einzuladen. Ihm ist auf der Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener zweiter Mahnung erfolgt ist. In dieser zweiten Mahnung muss die Streichung von der Mitgliederliste angedroht werden.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Das aktive und passive Stimmrecht wird nur von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ausgeübt. Affiliierte Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Alle übrigen Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung das Rederecht.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich per Post oder durch Veröffentlichung in der Zeitschrift des Vereines einzuladen. Die Zeitschrift bzw. die postalische Einladung muss dem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zugestellt werden. Es gilt das Einlieferungsdatum bei der Post.

Ferner ist die Mitgliederversammlung in den Fällen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Sowohl der Vorstand als auch der erweiterte Vorstand können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Soweit diese Satzung, oder die Geschäftsordnung, oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Satzungsänderung kann nur mit zweitdrittel Mehrheit aller anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung (außerordentliche und ordentliche) ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und müssen begründet sein. Antragsteller müssen bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sein.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes,
  4. Wahl von 1 Kassenprüfer und 1 Ersatzkassenprüfer für den Verhinderungsfall; die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören,
  5. Jede Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  8. Auflösung des Vereins,
  9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  10. Sonstiges

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer gewählt. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse hat dieser Protokollführer ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 9 Ausbildungskomitee

§ 9.1

Das Ausbildungskomitee berät den Vorstand bezüglich der Ausbildung und Prüfung der Mitglieder und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.

§ 9.2

Das Ausbildungskomitee erarbeitet mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Durchführungsbestimmungen, welche die Ausbildung zum Schmerztherapeuten bzw. zur algesiologischen Fachassistenz sowie die Prüfungsordnung geregelt wird. Die Durchführungsbestimmungen orientieren sich an den bereits bestehenden algesiologischen Standards.

§ 9.3

Die Mitglieder des Ausbildungskomitees können vom Vorstand zu dessen Sitzungen beratend hinzugezogen werden.

§ 10 Vorstand

§ 10.1

Der Vorstand besteht aus dem 1. , dem 2. und dem 3. Vorsitzenden. Der 1. , 2. und 3. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende angewiesen, den Verein nur zu vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Entsprechendes gilt für den 3. Vorsitzenden, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.

§ 10.2

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer und Beisitzer. Vorstand, Schriftführer und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Vorstand, Schriftführer und Beisitzer werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

§ 10.3

Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand und / oder den Schriftführer und / oder die Beisitzer aus wichtigem Grund abwählen, insbesondere, wenn der oder die Betroffenen den Grundsätzen des Vereins zuwider gehandelt haben oder das Ansehen des Vereins geschädigt haben. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung des Vereins und hat für den Fall einer längeren Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall bei wichtigen und dringenden Angelegenheiten durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.

Die Einladung hat 21 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 10 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

Eine Vertretung von Vorstandsmitgliedern in einer Vorstandssitzung und zur Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn der Tagesordnungspunkt für die Vertretung genau bezeichnet ist. Die Vorstandsmitglieder können ihre Stimme zum Tagesordnungspunkt durch Briefwahl abgeben.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer oder einem Ersatzschriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Ehrenamtlichkeit steht nicht entgegen, dass aufgrund Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand bzw. nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch ein- oder mehrere Mitglied/er des erweiterten Vorstands durch eine angemessene Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit entschädigt wird / werden.

§ 10.4

Der wissenschaftliche Beirat berät das Ausbildungskomitee bzw. den Vorstand in medizinischen Angelegenheiten, insbesondere über die neuesten Ergebnisse in der Schmerz(therapie) forschung. Der wissenschaftliche Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Mitgliederversammlung ( MV ) und ist Bestandteil der Satzung.

§ 11.1

Zu Beginn der MV wird ein Protokollführer gewählt, der den Verlauf der Mitgliederversammlung und insbesondere Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren. Der 1. Vorsitzende leitet die MV, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

§ 11.2

Das Kurzprotokoll der Mitgliederversammlung wird im geschützten Mitgliederbereich der Homepage veröffentlicht und kann in schriftlicher Form beim Büro angefordert werden. Zu Beginn jeder MV wird auf das veröffentlichte Kurzprotokoll der vorangegangenen MV verwiesen. Einsprüche gegen das Protokoll der vorangegangenen MV sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu stellen mit anschließender Diskussion und Abstimmung. Liegen keine Einsprüche vor, gilt das Protokoll der vorangegangenen MV auch ohne Aussprache als genehmigt.

§ 11.3

Zu den Tagungsordnungspunkten ist eine Rednerliste zu führen. Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Rednerliste. Abweichend von der Rednerliste hat der Vorsitzende das Wort zu erteilen:

  • Wenn jemand auf den satzungswidrigen Verlauf der Mitgliederversammlung aufmerksam machen will (Antrag zur Satzung).
  • Wenn jemand einen Antrag im Sinne des § 11.6 stellen will.

§ 11.4

Während der Versammlung können zu den Punkten der Tagesordnung und zum Gang der Verhandlungen Anträge gestellt werden.

§ 11.5

Werden zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge gestellt, so ist abgesehen von Anträgen nach § 11.6, die vor allen Anträgen Vorrang haben, über den weitestgehenden Antrag zunächst abzustimmen. Gegenanträge sind zuerst zur Abstimmung zu stellen.

§ 11.6

Zur Straffung der Mitgliederversammlung können während der Beratung über einen Gegenstand der Tagesordnung folgende Anträge zum Gang der Verhandlung gestellt werden:

  • Antrag auf Schluss der Rednerliste
  • Antrag auf Schluss der Debatte
  • Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
  • Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes
  • Antrag auf Schluss der Mitgliederversammlung.

Bei diesen o.g. Anträgen bekommt nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort. Dann muss sofort abgestimmt werden. Bei verschiedenen Anträgen zu diesem Paragraphen werden sie in der vorstehenden Reihenfolge bearbeitet. Findet ein Antrag keine Mehrheit, werden die weiteren Anträge zu diesem Paragraphen nicht mehr behandelt.

§ 11.7

Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt durch Handaufheben. Das Stimmverhältnis wird im Protokoll festgehalten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Gezählt werden nur die Ja bzw. die Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11.8

Auf Antrag von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine geheime Abstimmung stattfinden.

§ 11.9

Stimmberechtigte Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen. Antragsteller können sich nicht vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann max. 1 Stimmvollmacht ausüben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Rote Kreuz desjenigen Bundeslandes, in dem der Verein zuletzt seinen Sitz hatte. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Satzungsneufassung der DAGST laut MV Berlin vom 21.11.2009